Großer Rundkurs
KUNST. 1 – DEFINITION.
Die „Coupes Moto Légende“ sind ein geselliges Treffen von Oldtimer-Motorrädern, das am 24. und 25. Mai 2025 geöffnet ist und verschiedene Aktivitäten auf dem Gelände von Dijon-Prenois (21) umfasst. Ihr besonderes Ziel ist es, die Nutzung und das Wissen über alte Motorräder zu fördern und die Erhaltung des kulturellen Erbes, das sie repräsentieren, zu fördern.
KUNST. 2 – ORGANISATOR.
Die Moto Légende Cups werden von der Firma ÉDITIONS LVA (im Folgenden „der Veranstalter“) im Rahmen dieser vom französischen Verband der Oldtimer genehmigten Vorschriften organisiert.
KUNST. 3 – VORFÜHRUNGEN.
Die „Vorführungen“ des Moto Légende Cups bieten den Teilnehmern die Möglichkeit, mit ihrem Oldtimer-Motorrad auf der Rennstrecke Dijon-Prenois zu fahren, nachdem ihr Anmeldeantrag vom Veranstalter bestätigt wurde. Nach der Validierung ist diese Anmeldung verbindlich und nicht erstattungsfähig, auch im Falle eines Austritts des Teilnehmers.
KUNST. 4 – ZU VORFÜHRUNGEN ZUGELASSENE FAHRZEUGE.
Teilnahmeberechtigt an den Vorführungen des Moto Légende Cups ist jedes Zweirad mit Motor oder Beiwagen in gutem Zustand, das der Originalpräsentation entspricht und das Werk vor dem 31.12.1993 verlassen hat (nur für Motorräder, die die in den Kategorien festgelegten Kriterien erfüllen). ), nach Bestätigung der Registrierungsanfrage durch den Veranstalter. Letzterer bleibt bei der Auswahl der zugelassenen Fahrzeuge souverän und kann die Teilnahme von Maschinen ablehnen, die anachronistisch sind, als gefährlich gelten oder nicht dem Geist der Veranstaltung entsprechen, ohne seine Entscheidung zu rechtfertigen. Der Veranstalter kann Maschinen nach dem 31.12.1993 zulassen, sofern sie durch ihre Technik, ihre Geschichte oder ihre Präsentationsqualität ein interessantes Kulturerbe darstellen. Zweiräder, die zwischen dem 31.12.1993 und dem 31.12.1998 zugelassen wurden, dürfen nicht mehr als 10 % der Gesamtzahl der zugelassenen Motorräder ausmachen.
KUNST. 5 – ANMELDUNG FÜR VORFÜHRUNGEN AUF DER STRECKE.
Um berücksichtigt zu werden, muss jede Registrierungsanfrage für Vorführungen vollständig ausgefüllt sein, insbesondere mit Fotos der beiden Profile der Maschine, einer Fotokopie des Registrierungsdokuments (für Motorräder über 50 cm3, ausgenommen Wettbewerbsmotorräder) und dem des Fahrers Führerschein entsprechend der für den zugelassenen Fahrzeugtyp geltenden französischen Gesetzgebung, Zahlung der Startgebühren und Genehmigung des gesetzlichen Vertreters für Minderjährige. Unvollständige oder nicht signierte Dateien werden abgelehnt. Der Veranstalter wird die Validierung des Registrierungsantrags rechtzeitig mitteilen, da dieser namentlich und nicht übertragbar ist. Mit der Unterzeichnung dieser allgemeinen Bestimmungen verpflichtet sich der Teilnehmer, Pilot des angemeldeten Motorrades zu sein, zum Zeitpunkt der Veranstaltung im Besitz eines gültigen Motorradführerscheins zu sein und über eine den geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Versicherung für das Fahrzeug zu verfügen.
KUNST. 6 – GESUNDHEIT.
Die Teilnehmer der Demonstrationen erklären, dass sie ihres Wissens nach an keiner Krankheit oder Behinderung leiden, die geeignet ist, ihre eigene Sicherheit oder die anderer Teilnehmer zu gefährden.
KUNST. 7 – KONTROLLEN.
Eine allgemeine Sichtprüfung des Fahrzeugs konzentriert sich auf den allgemeinen Zustand und die Risiken, die es für andere darstellen kann. Dies entbindet den Teilnehmer keineswegs von seiner Hauptverantwortung für die Gewährleistung der Wirksamkeit der Brems- und Lenksysteme, des guten Zustands der Reifen, der Abwesenheit fettiger Flüssigkeiten (Rückgewinnungsvorrichtung im Falle einer Schmierung durch „verlorenes Öl“). ), die feste Befestigung des Zubehörs (Auspuff, Ständer etc.) und dass kein spitzes, hervorstehendes oder scharfes Element eine Gefahr darstellen kann (Schutz). Der Veranstalter kann ohne Rückerstattung der Anmeldegebühr den Start von Maschinen verweigern, deren Zustand oder Aussehen nicht mit der Sicherheit vereinbar ist. Jeder Teilnehmer, der die Strecke mit einem Motorrad betritt, das nicht dem im Anmeldeformular beschriebenen entspricht, riskiert im Falle eines Zwischenfalls auf der Strecke den sofortigen Ausschluss und die strafrechtliche Verfolgung.
KUNST. 8 – KATEGORIEN.
Für die Vorführungen werden die Motorräder nach vom Veranstalter festgelegten Kategorien gruppiert, wobei Alter, Leistung und Geschlecht der Motorräder berücksichtigt werden.
KUNST. 9 – ZUGELASSENE FAHRER.
Zugelassen ist jeder erwachsene oder minderjährige Fahrer, der über einen Führerschein verfügt, der den für den zugelassenen Fahrzeugtyp geltenden französischen Rechtsvorschriften entspricht. Jedem angemeldeten Teilnehmer, der sein Motorrad an Dritte verleiht, droht eine strafrechtliche Verfolgung und ein sofortiger Ausschluss. Jeder für Demonstrationen angemeldete Minderjährige muss im Besitz der BSR- oder AM-Genehmigung sein und der Organisation die auf dem Anmeldeformular angegebene Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, vor Fahrtantritt keinen Alkohol, keine Drogen oder Medikamente zu sich genommen zu haben, die sein Fahrverhalten beeinträchtigen könnten.
KUNST. 10 – OUTFIT.
Wir erinnern Sie daran, dass das Fahren eines Motorrads auf einer Rennstrecke angemessene Kleidung, das Tragen eines Integralhelms und eines Rückenprotektors erfordert.
KUNST. 11 – EINSTELLUNG AUF DER STRECKE.
Bei Vorführungen ist jeglicher Wettbewerbs- oder Geschwindigkeitsgedanke ausdrücklich ausgeschlossen und jegliche Zeitnahme verboten. Die Fahrer müssen diesen Geisteszustand unbedingt respektieren und wissen, wie sie ihr Tempo begrenzen, die Schwierigkeiten der Strecke berücksichtigen, andere Teilnehmer, Bremswege, Trajektorien und die Beschilderung des Streckenpersonals respektieren. Der Veranstalter schließt jeden Fahrer, der als gefährlich eingestuft wird, für die gesamte Dauer der Veranstaltung sofort und ohne Vorankündigung aus.
KUNST. 12 – ZUGANG ZUR STRECKE.
Die Motorräder betreten die Strecke je nach Kategorie gemäß dem festgelegten Zeitplan auf Aufforderung des Veranstalters nach obligatorischem Passieren der Voraufstellung. Der Zutritt zur Strecke ist Begleitpersonen und im Allgemeinen Zuschauern, Kindern, Haustieren und allen Einsatzfahrzeugen, mit Ausnahme derjenigen, die von der Organisation zur Verfügung gestellt werden, untersagt.
KUNST. 13 – PASSAGIER.
Allen Passagieren ist der Zutritt strengstens untersagt.
KUNST. 14 – ABGESAGTE KATEGORIEN.
Für den Fall, dass aus Gründen höherer Gewalt (schlechtes Wetter, Zwischenfall auf der Strecke usw.) eine oder mehrere Kategorien abgesagt werden müssen, verpflichten sich die Teilnehmer, vom Veranstalter keine Entschädigung zu verlangen.
KUNST. 15 – VERSICHERUNG DER TEILNEHMER.
Die Verantwortung des Veranstalters beschränkt sich auf die Bereitstellung der Streckeninfrastruktur, wie sie im Mietvertrag mit den Streckeneigentümern vorgesehen ist. Der Veranstalter hat eine Versicherung abgeschlossen, die seine zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten und Teilnehmern im Falle eines im Rahmen der Organisation festgestellten Verstoßes gewährleistet (gemäß Dekret Nr. 2006-554 vom 16. Mai 2006). Für die vom Veranstalter vorgeschlagene Aktivität auf der Rennstrecke hat dieser eine Versicherung abgeschlossen, die den Personenschaden (Tod, Invalidität, Gesundheitskosten) abdeckt, den die Teilnehmer während der Dauer der Veranstaltung erleiden. Die Vertragsbedingungen sind beim Veranstalter erhältlich. Außerhalb der Strecke kann der Veranstalter nicht für vorsätzliches oder vorsätzliches Fehlverhalten eines Fahrers oder zwischen einem Teilnehmer und einem an der Veranstaltung nicht beteiligten Dritten haftbar gemacht werden. Ihre Haftung aufgrund der Nutzung eines motorisierten Landfahrzeugs gegenüber Dritten außerhalb der Strecke wird von den Eigentümern selbst gewährleistet. Jeder Fahrer und Teilnehmer ist verpflichtet, sich bei seinem Versicherer über den genauen Umfang der abgeschlossenen Garantien zu informieren.
KUNST. 16 – VERSICHERUNG FÜR AUSSTELLER UND DIENSTLEISTER.
Der Veranstalter hat eine Versicherung abgeschlossen, die die zivilrechtliche Haftung des Ausstellers gegenüber Dritten, einschließlich Besuchern, für die Dauer der Veranstaltung, einschließlich Auf- und Abbau, und ausschließlich auf dem Veranstaltungsgelände gewährleistet. Aussteller (Vereine, Werbetreibende, Profis etc.) haften für ihr Eigentum; der Veranstalter kann hierfür nicht haftbar gemacht werden. Die vom Veranstalter abgeschlossene Versicherung deckt Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des eigenen Eigentums nicht ab.
KUNST. 17 – AUSSTELLERBEREICHE.
Ein Zeltdorf und eine Börse sind geöffnet, nach vorheriger Anmeldung, personengebunden und nicht übertragbar. Die Aussteller stellen dem Veranstalter alle angeforderten Ausweisdokumente zur Verfügung und beachten die Installationsanweisungen. Der Veranstalter kann Personen oder Aktivitäten in den Ausstellungsflächen ablehnen, die nicht dem Geist der Veranstaltung entsprechen oder sich nicht vorher angemeldet haben. Den Ausstellern ist es untersagt, ihre Fläche ganz oder teilweise gegen Entgelt oder unentgeltlich zu übertragen oder zu teilen.
KUNST. 18 – AUSSTELLERANMELDUNG.
Um berücksichtigt zu werden, muss jede Registrierungsanfrage an das Dorf oder an die Tauschbörse vollständig ausgefüllt sein, zusammen mit den angeforderten Dokumenten und den Bereitstellungsgebühren. Unvollständige Dateien werden erneut gesendet. Der Veranstalter wird die Validierung des Registrierungsantrags rechtzeitig mitteilen. Anmeldungen sind verbindlich und nicht erstattungsfähig, auch wenn der Teilnehmer zurücktritt.
KUNST. 19 – AUSSTELLER- UND SERVICEVERANTWORTUNG.
Der Aussteller oder Dienstleister erkennt an, dass seine Teilnahme am Moto Légende Cup das Image dieser Veranstaltung und ihrer Organisatoren schädigen kann, wenn er seinen Verpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommt. Er verpflichtet sich daher, alle für seine Tätigkeit spezifischen Vorschriften genauestens einzuhalten und die Veranstalter in vollem Umfang gegen alle möglichen Folgen zu entschädigen, falls ihre Haftung von einem Dritten aufgrund eines Verstoßes des Ausstellers direkt in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus verpflichten sich Aussteller, die Ersatzteile verkaufen, die im Falle eines Absturzes eine Gefahr darstellen oder diese sogar verursachen können, insbesondere, diese in ausreichendem Abstand zu den Gängen zu platzieren, um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten. Es wird außerdem daran erinnert, dass es den Ausstellern absolut untersagt ist, brennbare oder explosive Produkte in den Bereich zu bringen, mit Ausnahme des Kraftstoffs, der in den Tanks der an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge enthalten ist, oder andere gefährliche Produkte, insbesondere solche, die Asbest enthalten, was unter keinen Umständen zulässig ist zum Verkauf angeboten. Aussteller sind verpflichtet, ihren Stand bis zum Ende der Veranstaltung aufrechtzuerhalten.
KUNST. 20 – CLUBSBEREICH.
Ein besonderer Bereich ist den Vereinen gewidmet. Bei der Anmeldung reserviert der Veranstalter für sie, soweit möglich, einen der Anzahl der teilnehmenden Motorräder entsprechenden Platz und gibt ihnen die Möglichkeit, Tickets zu einem ermäßigten Preis zu bestellen. Der Besuch der Stände ist kostenlos und steht allen Besuchern, die dies wünschen, uneingeschränkt offen. Jegliche kommerzielle oder PR-Aktion oder solche, die nicht dem assoziativen Geist entsprechen, ist in diesem Bereich verboten. Der Veranstalter kann jede Anmeldung ablehnen, die nicht dem Geist der Veranstaltung oder der Ära der Motorräder entspricht. zugelassen. Die Organisation von Nachtkonzerten ist nicht gestattet, ebenso der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Inanspruchnahme eines anderen Caterers als dem der Organisation.
KUNST. 21 – GARANTIERTES MATERIAL.
Jegliche Beschädigung oder das Verschwinden von Ausrüstung, die den Teilnehmern, Ausstellern oder Vereinen gemietet oder anvertraut wurde, wird diesen in Rechnung gestellt.
KUNST. 22 – FOTOS UND FILMEN.
Jegliche Fotoaufnahmen, ob statisch oder animiert, zur kommerziellen Nutzung, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Darüber hinaus erklären sich die Teilnehmer mit ihrer Anmeldung damit einverstanden, dass vom Veranstalter, einer von ihnen beauftragten Organisation sowie vom Circuit Dijon-Prenois ein Foto oder Film aufgenommen wird und dass diese Bilder frei für Werbezwecke verwendet werden.
KUNST. 23 – PARKPLATZ/VERKEHR/LICHT.
Besucher, Teilnehmer, Aussteller und Dienstleister werden sich an die vorhandene Beschilderung halten. Die Fahrt innerhalb der Infrastruktur muss mit einer Geschwindigkeit von maximal 20 km/h unter Einhaltung des Verkehrs- und Parkplatzplans erfolgen. Alle Fahrer müssen innerhalb der Rennstrecke eine Ausrüstung tragen, die der geltenden Gesetzgebung entspricht. Der Verkehr von Mini-Motorrädern ist strengstens verboten. Lagerfeuer und offenes Feuer sind verboten.
KUNST. 24 – SCHÄDEN/DIEBSTAHL.
Die Organisation kann unter keinen Umständen für Schäden oder Diebstähle an geparkten Fahrzeugen oder anderen ausgestellten Elementen im Rahmen der Veranstaltung von deren Installation bis zum Ende haftbar gemacht werden.
KUNST. 25 – WERBUNG.
Die Veranstalter können mit den Partnern ihrer Wahl beliebige Vereinbarungen treffen und diese an beliebigen Stellen bekannt machen, beispielsweise auf einer Plakette an den teilnehmenden Maschinen oder auf einer Startnummer der Fahrer, die diese Maßnahmen akzeptieren. Jegliche Werbung auf Motorrädern oder Fahrern, die sich auf eine Tabak- oder alkoholische Getränkemarke bezieht, ist verboten.
KUNST. 26 – GEGENSTÄNDE, PROSPEKT.
Gegenstände jeglicher Art sowie Broschüren, Prospekte, Kataloge etc. dürfen vom Aussteller nur auf seinem Stand verteilt werden.
KUNST. 27 – STORNIERUNG.
Im Falle einer Absage aus irgendeinem Grund, insbesondere wegen eines behördlichen Verbots aufgrund schwerwiegender Ereignisse und/oder einer Entscheidung einer Behörde mit Befugnissen in Angelegenheiten der Sicherheits- oder Verwaltungspolizei, werden Ausstellern und Teilnehmern die geleisteten Anzahlungen zurückerstattet. Im Falle einer Absage, aus welchem Grund auch immer, kann der Veranstalter nicht zu Schadensersatz haftbar gemacht werden.
KUNST. 28 – VORSCHRIFTEN.
Diese Veranstaltung findet in freundlicher Atmosphäre statt und die Teilnehmer werden gebeten, die freundliche Atmosphäre zu respektieren. Jeder Teilnehmer erkennt durch seine Anwesenheit diese Ordnung sowie die schriftlichen oder mündlichen Weisungen des Veranstalters vor und während der Veranstaltung vorbehaltlos an.
Kleiner Rundkurs
KUNST. 1 – DEFINITION.
Die „Coupes Moto Légende“ sind ein geselliges Treffen von Oldtimer-Motorrädern, das am 24. und 25. Mai 2025 geöffnet ist und verschiedene Aktivitäten auf dem Gelände von Dijon-Prenois (21) umfasst. Ihr besonderes Ziel ist es, die Nutzung und das Wissen über alte Motorräder zu fördern und die Erhaltung des kulturellen Erbes, das sie repräsentieren, zu fördern.
KUNST. 2 – ORGANISATOR.
Die Moto Légende Cups werden von der Firma ÉDITIONS LVA (im Folgenden „der Veranstalter“) im Rahmen dieser vom französischen Verband der Oldtimer genehmigten Vorschriften organisiert.
KUNST. 3 – VORFÜHRUNGEN.
Die „Vorführungen“ des Moto Légende Cups bieten den Teilnehmern die Möglichkeit, auf der kleinen Rennstrecke Dijon-Prenois mit ihren alten Zweirädern zu fahren, nachdem ihr Anmeldeantrag vom Veranstalter bestätigt wurde. Nach der Validierung ist diese Anmeldung verbindlich und nicht erstattungsfähig, auch im Falle eines Austritts des Teilnehmers.
KUNST. 4 – ZU VORFÜHRUNGEN ZUGELASSENE FAHRZEUGE.
Zur Vorführung des Moto Légende Cups berechtigt ist jedes Zweirad mit Motor oder Beiwagen in gutem Zustand, das der Originalpräsentation entspricht, das Werk vor dem 31.12.1993 verlässt und weniger als 25 PS leistet (nur für Motorräder, deren Kriterien den Anforderungen entsprechen). die durch die Kategorien definierten), nach Validierung der Registrierungsanfrage durch den Veranstalter. Letzterer bleibt bei der Auswahl der zugelassenen Fahrzeuge souverän und kann die Teilnahme von Maschinen ablehnen, die anachronistisch sind, als gefährlich gelten oder nicht dem Geist der Veranstaltung entsprechen, ohne seine Entscheidung zu rechtfertigen. Der Veranstalter kann Maschinen nach dem 31.12.1993 zulassen, sofern sie durch ihre Technik, ihre Geschichte oder ihre Präsentationsqualität ein interessantes Kulturerbe darstellen. Zweiräder, die zwischen dem 31.12.1993 und dem 31.12.1998 zugelassen wurden, dürfen nicht mehr als 10 % der Gesamtzahl der zugelassenen Motorräder ausmachen.
KUNST. 5 – ANMELDUNG FÜR VORFÜHRUNGEN AUF DER STRECKE.
Um berücksichtigt zu werden, muss jede Registrierungsanfrage für Vorführungen vollständig ausgefüllt sein, insbesondere mit Fotos der beiden Profile der Maschine, einer Fotokopie des Registrierungsdokuments (für Motorräder über 50 cm3, ausgenommen Wettbewerbsmotorräder) und dem des Fahrers Führerschein entsprechend der für den zugelassenen Fahrzeugtyp geltenden französischen Gesetzgebung, Zahlung der Startgebühren und Genehmigung des gesetzlichen Vertreters für Minderjährige. Unvollständige oder nicht signierte Dateien werden abgelehnt. Der Veranstalter wird die Validierung des Registrierungsantrags rechtzeitig mitteilen, da dieser namentlich und nicht übertragbar ist. Mit der Unterzeichnung dieser allgemeinen Bestimmungen verpflichtet sich der Teilnehmer, Pilot des angemeldeten Motorrades zu sein, zum Zeitpunkt der Veranstaltung im Besitz eines gültigen Motorradführerscheins zu sein und über eine den geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Versicherung für das Fahrzeug zu verfügen.
KUNST. 6 – GESUNDHEIT.
Die Teilnehmer der Demonstrationen erklären, dass sie ihres Wissens nach an keiner Krankheit oder Behinderung leiden, die geeignet ist, ihre eigene Sicherheit oder die anderer Teilnehmer zu gefährden.
KUNST. 7 – KONTROLLEN.
Eine allgemeine Sichtprüfung des Fahrzeugs konzentriert sich auf den allgemeinen Zustand und die Risiken, die es für andere darstellen kann. Dies entbindet den Teilnehmer keineswegs von seiner Hauptverantwortung für die Gewährleistung der Wirksamkeit der Brems- und Lenksysteme, des guten Zustands der Reifen, der Abwesenheit fettiger Flüssigkeiten (Rückgewinnungsvorrichtung im Falle einer Schmierung durch „verlorenes Öl“). ), die feste Befestigung des Zubehörs (Auspuff, Ständer etc.) und dass kein spitzes, hervorstehendes oder scharfes Element eine Gefahr darstellen kann (Schutz). Der Veranstalter kann ohne Rückerstattung der Anmeldegebühr den Start von Maschinen verweigern, deren Zustand oder Aussehen nicht mit der Sicherheit vereinbar ist. Jeder Teilnehmer, der die Strecke mit einem Motorrad betritt, das nicht dem im Anmeldeformular beschriebenen entspricht, riskiert im Falle eines Zwischenfalls auf der Strecke den sofortigen Ausschluss und die strafrechtliche Verfolgung.
KUNST. 8 – KATEGORIEN.
Für die Vorführungen werden die Motorräder nach vom Veranstalter festgelegten Kategorien gruppiert, wobei Alter, Leistung und Geschlecht der Motorräder berücksichtigt werden.
KUNST. 9 – ZUGELASSENE FAHRER.
Zugelassen ist jeder erwachsene oder minderjährige Fahrer, der über einen Führerschein verfügt, der den für den zugelassenen Fahrzeugtyp geltenden französischen Rechtsvorschriften entspricht. Jedem angemeldeten Teilnehmer, der sein Motorrad an Dritte verleiht, droht eine strafrechtliche Verfolgung und ein sofortiger Ausschluss. Jeder für Demonstrationen angemeldete Minderjährige muss im Besitz der BSR- oder AM-Genehmigung sein und der Organisation die auf dem Anmeldeformular angegebene Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, vor Fahrtantritt keinen Alkohol, keine Drogen oder Medikamente zu sich genommen zu haben, die sein Fahrverhalten beeinträchtigen könnten.
KUNST. 10 – OUTFIT.
Wir erinnern Sie daran, dass das Fahren eines Motorrads auf einer Rennstrecke angemessene Kleidung, das Tragen eines Integralhelms und eines Rückenprotektors erfordert.
KUNST. 11 – EINSTELLUNG AUF DER STRECKE.
Bei Vorführungen ist jeglicher Wettbewerbs- oder Geschwindigkeitsgedanke ausdrücklich ausgeschlossen und jegliche Zeitnahme verboten. Die Fahrer müssen diesen Geisteszustand unbedingt respektieren und wissen, wie sie ihr Tempo begrenzen, die Schwierigkeiten der Strecke berücksichtigen, andere Teilnehmer, Bremswege, Trajektorien und die Beschilderung des Streckenpersonals respektieren. Der Veranstalter schließt jeden Fahrer, der als gefährlich eingestuft wird, für die gesamte Dauer der Veranstaltung sofort und ohne Vorankündigung aus.
KUNST. 12 – ZUGANG ZUR STRECKE.
Die Motorräder betreten die Strecke je Kategorie gemäß dem festgelegten Zeitplan auf Aufforderung des Veranstalters nach obligatorischem Passieren der Voraufstellung. Der Zutritt zur Strecke ist Begleitpersonen und generell Zuschauern, Kindern, Hunden und allen Einsatzfahrzeugen, mit Ausnahme derjenigen, die vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden, untersagt.
KUNST. 13 – PASSAGIER.
Allen Passagieren ist der Zutritt strengstens untersagt.
KUNST. 14 – ABGESAGTE KATEGORIEN.
Für den Fall, dass aus Gründen höherer Gewalt (schlechtes Wetter, Zwischenfall auf der Strecke usw.) eine oder mehrere Kategorien abgesagt werden müssen, verpflichten sich die Teilnehmer, vom Veranstalter keine Entschädigung zu verlangen.
KUNST. 15 – VERSICHERUNG DER TEILNEHMER.
Die Verantwortung des Veranstalters beschränkt sich auf die Bereitstellung der Streckeninfrastruktur, wie sie im Mietvertrag mit den Streckeneigentümern vorgesehen ist. Der Veranstalter hat eine Versicherung abgeschlossen, die seine zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten und Teilnehmern im Falle eines im Rahmen der Organisation festgestellten Verstoßes gewährleistet (gemäß Dekret Nr. 2006-554 vom 16. Mai 2006). Für die vom Veranstalter vorgeschlagene Aktivität auf der Rennstrecke hat dieser eine Versicherung abgeschlossen, die den Personenschaden (Tod, Invalidität, Gesundheitskosten) abdeckt, den die Teilnehmer während der Dauer der Veranstaltung erleiden. Die Vertragsbedingungen sind beim Veranstalter erhältlich. Außerhalb der Strecke kann der Veranstalter nicht für vorsätzliches oder vorsätzliches Fehlverhalten eines Fahrers oder zwischen einem Teilnehmer und einem an der Veranstaltung nicht beteiligten Dritten haftbar gemacht werden. Ihre Haftung aufgrund der Nutzung eines motorisierten Landfahrzeugs gegenüber Dritten außerhalb der Strecke wird von den Eigentümern selbst gewährleistet. Jeder Fahrer und Teilnehmer ist verpflichtet, sich bei seinem Versicherer über den genauen Umfang der abgeschlossenen Garantien zu informieren.
KUNST. 16 – VERSICHERUNG FÜR AUSSTELLER UND DIENSTLEISTER.
Der Veranstalter hat eine Versicherung abgeschlossen, die die zivilrechtliche Haftung des Ausstellers gegenüber Dritten, einschließlich Besuchern, für die Dauer der Veranstaltung, einschließlich Auf- und Abbau, und ausschließlich auf dem Veranstaltungsgelände gewährleistet. Aussteller (Vereine, Werbetreibende, Profis etc.) haften für ihr Eigentum; der Veranstalter kann hierfür nicht haftbar gemacht werden. Die vom Veranstalter abgeschlossene Versicherung deckt Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des eigenen Eigentums nicht ab.
KUNST. 17 – AUSSTELLERBEREICHE.
Ein Zeltdorf und eine Börse sind geöffnet, nach vorheriger Anmeldung, personengebunden und nicht übertragbar. Die Aussteller stellen dem Veranstalter alle angeforderten Ausweisdokumente zur Verfügung und beachten die Installationsanweisungen. Der Veranstalter kann Personen oder Aktivitäten in den Ausstellungsflächen ablehnen, die nicht dem Geist der Veranstaltung entsprechen oder sich nicht vorher angemeldet haben. Den Ausstellern ist es untersagt, ihre Fläche ganz oder teilweise gegen Entgelt oder unentgeltlich zu übertragen oder zu teilen.
KUNST. 18 – AUSSTELLERANMELDUNG.
Um berücksichtigt zu werden, muss jede Registrierungsanfrage an das Dorf oder an die Börse vollständig ausgefüllt werden, zusammen mit den angeforderten Dokumenten und den Bereitstellungsgebühren. Unvollständige Dateien werden erneut gesendet. Der Veranstalter wird die Validierung des Registrierungsantrags rechtzeitig mitteilen. Anmeldungen sind verbindlich und nicht erstattungsfähig, auch wenn der Teilnehmer zurücktritt.
KUNST. 19 – AUSSTELLER- UND SERVICEVERANTWORTUNG.
Der Aussteller oder Dienstleister erkennt an, dass seine Teilnahme am Moto Légende Cup das Image dieser Veranstaltung und ihrer Organisatoren schädigen kann, wenn er seinen Verpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommt. Er verpflichtet sich daher, alle für seine Tätigkeit spezifischen Vorschriften genauestens einzuhalten und die Veranstalter in vollem Umfang gegen alle möglichen Folgen zu entschädigen, falls ihre Haftung von einem Dritten aufgrund eines Verstoßes des Ausstellers direkt in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus verpflichten sich Aussteller, die Ersatzteile verkaufen, die im Falle eines Absturzes eine Gefahr darstellen oder diese sogar verursachen können, insbesondere, diese in ausreichendem Abstand zu den Gängen zu platzieren, um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten. Es wird außerdem daran erinnert, dass es den Ausstellern absolut untersagt ist, brennbare oder explosive Produkte in den Bereich zu bringen, mit Ausnahme des Kraftstoffs, der in den Tanks der an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge enthalten ist, oder andere gefährliche Produkte, insbesondere solche, die Asbest enthalten, was unter keinen Umständen zulässig ist zum Verkauf angeboten. Aussteller sind verpflichtet, ihren Stand bis zum Ende der Veranstaltung aufrechtzuerhalten.
KUNST. 20 – CLUBSBEREICH.
Ein besonderer Bereich ist den Vereinen gewidmet. Bei der Anmeldung reserviert der Veranstalter für sie, soweit möglich, einen der Anzahl der teilnehmenden Motorräder entsprechenden Platz und gibt ihnen die Möglichkeit, Tickets zu einem ermäßigten Preis zu bestellen. Der Besuch der Stände ist kostenlos und steht allen Besuchern, die dies wünschen, uneingeschränkt offen. Jegliche kommerzielle oder PR-Aktion oder solche, die nicht dem assoziativen Geist entsprechen, ist in diesem Bereich verboten. Der Veranstalter kann jede Anmeldung ablehnen, die nicht dem Geist der Veranstaltung oder der Ära der Motorräder entspricht. zugelassen. Die Organisation von Nachtkonzerten ist nicht gestattet, ebenso der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Inanspruchnahme eines anderen Caterers als dem der Organisation.
KUNST. 21 – GARANTIERTES MATERIAL.
Jegliche Beschädigung oder das Verschwinden von Ausrüstung, die den Teilnehmern, Ausstellern oder Vereinen gemietet oder anvertraut wurde, wird diesen in Rechnung gestellt.
KUNST. 22 – FOTOS UND FILMEN.
Jegliche Fotoaufnahmen, ob statisch oder animiert, zur kommerziellen Nutzung, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Darüber hinaus erklären sich die Teilnehmer mit ihrer Anmeldung damit einverstanden, dass vom Veranstalter, einer von ihnen beauftragten Organisation sowie vom Circuit Dijon-Prenois ein Foto oder Film aufgenommen wird und dass diese Bilder frei für Werbezwecke verwendet werden.
KUNST. 23 – PARKPLATZ/VERKEHR/LICHT.
Besucher, Teilnehmer, Aussteller und Dienstleister werden sich an die vorhandene Beschilderung halten. Die Fahrt innerhalb der Infrastruktur muss mit einer Geschwindigkeit von maximal 20 km/h unter Einhaltung des Verkehrs- und Parkplatzplans erfolgen. Alle Fahrer müssen innerhalb der Rennstrecke eine Ausrüstung tragen, die der geltenden Gesetzgebung entspricht. Der Verkehr von Mini-Motorrädern ist strengstens verboten. Lagerfeuer und offenes Feuer sind verboten.
KUNST. 24 – SCHÄDEN/DIEBSTAHL.
Die Organisation kann unter keinen Umständen für Schäden oder Diebstähle an geparkten Fahrzeugen oder anderen ausgestellten Elementen im Rahmen der Veranstaltung von deren Installation bis zum Ende haftbar gemacht werden.
KUNST. 25 – WERBUNG.
Die Veranstalter können mit den Partnern ihrer Wahl beliebige Vereinbarungen treffen und diese an beliebigen Stellen bekannt machen, beispielsweise auf einer Plakette an den teilnehmenden Maschinen oder auf einer Startnummer der Fahrer, die diese Maßnahmen akzeptieren. Jegliche Werbung auf Motorrädern oder Fahrern, die sich auf eine Tabak- oder alkoholische Getränkemarke bezieht, ist verboten.
KUNST. 26 – GEGENSTÄNDE, PROSPEKT.
Gegenstände jeglicher Art sowie Broschüren, Prospekte, Kataloge etc. dürfen vom Aussteller nur auf seinem Stand verteilt werden.
KUNST. 27 – STORNIERUNG.
Im Falle einer Absage aus irgendeinem Grund, insbesondere wegen eines behördlichen Verbots aufgrund schwerwiegender Ereignisse und/oder einer Entscheidung einer Behörde mit Befugnissen in Angelegenheiten der Sicherheits- oder Verwaltungspolizei, werden Ausstellern und Teilnehmern die geleisteten Anzahlungen zurückerstattet. Im Falle einer Absage, aus welchem Grund auch immer, kann der Veranstalter nicht zu Schadensersatz haftbar gemacht werden.
KUNST. 28 – VORSCHRIFTEN.
Diese Veranstaltung findet in freundlicher Atmosphäre statt und die Teilnehmer werden gebeten, die freundliche Atmosphäre zu respektieren. Jeder Teilnehmer erkennt durch seine Anwesenheit diese Ordnung sowie die schriftlichen oder mündlichen Weisungen des Veranstalters vor und während der Veranstaltung vorbehaltlos an.